Samariterverein Siebnen und Galgenen


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Statuten

Organisation SV



Statuten des Samaritervereins Siebnen und Galgenen


I. Allgemeines

Artikel 1
Unter dem Namen
Samariterverein Siebnen und Galgenen besteht ein Verein im Sinne der Art.60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des durch die Vereinsversammlung gewählten Präsidenten. Der Verein bildete sich am 17.Februar 2006 durch die Fusion der Samaritervereine Siebnen (gegründet am 10. März 1912) und Galgenen (gegründet am 7. Dezember 1963).

Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes fest-gehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient.

Artikel 3
Er beschränkt seine Tätigkeit, ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen, auf sein geographisches Einzugsgebiet. Dieses umfasst den Postzustellkreis 8854 Siebnen und das Gemeindegebiet Galgenen.

Artikel 4
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes des Kantons Schwyz und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes des Kantons Schwyz und des Schweizerischen Samariterbundes.

II. Mitglieder

Artikel 5
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe (Help-mitglieder), Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.

Artikel 6
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.

Artikel 7
Als Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe (Helpgruppe) werden Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Helpgruppe beteiligen.

Artikel 8
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.

Artikel 9
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.

III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Artikel 10
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft bei der Helpgruppe entsteht durch Beitrittserklärung, mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

Artikel 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

Artikel 12
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt aus der Helpgruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.

Artikel 13
Mitglieder die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 14
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren, seine Bestrebungen zu fördern, ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten, sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen sowie die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Artikel 15
Die Mitglieder der Helpgruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Helpgruppe bzw. der für die Helpgruppe geltenden Beschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Helpgruppe wahr. Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Helpgruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Artikel 16
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 17
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

V. Organe

Artikel 18
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand- der Technische Ausschuss
- das Help-Leitungsteam
- die Revisoren

Artikel 19
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Helpmitgliedern ab dem 16. Altersjahr. Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 20
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
Als jährliche ordentliche Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsvereinsversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte:
a) des Präsidenten
b) des Technischen Ausschusses
c) des Help-Leitungsteams
- Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins und der Helpgruppe gemäss Bericht und Antrag der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes und des Help-Leitungsteams
- Genehmigung der Jahresprogramme des Vereins und der Helpgruppe
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Mitgliedermutationen (Ein- und Austritte)
- Wahlen (gerade Jahreszahlen):
a) des Präsidenten
b) des Kassiers
c) des ersten Beisitzers
d) der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistenten
e) den Verwaltern der Krankenmobilien
f) des ersten Revisors
g) weiteren Funktionären des Technischen Ausschusses
- Wahlen (ungerade Jahreszahlen):
a) des Vizepräsidenten
b) des Aktuar
c) des zweiten Beisitzers
d) des Leiters des Technischen Ausschusses
e) des Materialverwalters und seinem Stellvertreter
f) der Sanitätsdienstkoordination
g) des zweiten Revisors
h) des Ersatzrevisors
- Anträge betreffend Anschaffungen
- Genehmigung der Voranschläge (Budget) des Vereins und der Helpgruppe
- Verschiedenes
bei Vorliegen entsprechender Anträge:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen
- Änderung oder Anpassung der Statuten
- Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Vereins

Artikel 21
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 22
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Die Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung, mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte, hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Artikel 23
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 24
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Artikel 33 und 34 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.

Artikel 25
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, dem Leiter des Technischen Ausschusses und zwei Beisitzern. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit, wobei die ausserordentliche Amtsniederlegung nicht ausgeschlossen wird.

Artikel 26
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von zehn Prozent des Vereinsvermögens (maximal Fr. 5000.00) zu beschliessen.

Artikel 27
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

Artikel 28
Der Technische Ausschuss besteht aus den Technischen Leitern, den Kursleitern, den Assistenten, den Materialverwaltern, den Verwaltern der Krankenmobilien, der Sanitätsdienstkoordination, dem Präsidenten und dem Vereinsarzt. Der Technische Ausschuss kann jederzeit durch weitere Funktionäre ergänzt werden. Die Amtsdauer aller Funktionen beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit, wobei die ausserordentliche Amtsniederlegung nicht ausgeschlossen wird. Die minimale Amtsdauer der Kursleiter, Technischen Leiter und der Assistenten wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Artikel 29
Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienenden Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins, die Bewirtschaftung der Krankenmobilienmagazine, die Sanitätsdienstkoordination sowie die Betreuung der Helpgruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesen Bereichen bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen. Der Technische Ausschuss beantragt der Vereinsversammlung die Wahl eines Leiters, der auch Mitglied des Vorstands ist. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Artikel 27 sinngemäss.

Artikel 30
Der Technische Ausschuss ist für die Kaderplanung der Ausbildungsfunktionen verantwortlich. Der Technische Ausschuss hat diesbezüglich Anspruch auf umfassende Unterstützung des Vorstands und wird durch diesen überwacht.

Artikel 31
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie einem weiteren Mitglied, dass von der Helpgruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt wird. Das HelpLeitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Helpgruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach Prüfung durch die Revisoren), sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es dem Technischen Ausschuss. Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung des Vorstands. Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Helpgruppe erlassenen Regelungen.

Artikel 32
Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit, wobei die ausserordentliche Amtsniederlegung nicht ausgeschlossen wird. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Helpgruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 33
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 34
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.

Artikel 35
Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 10. März 2012 angenommen worden. Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am 11. März 2012 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 17. März 2006.

Samariterverein Siebnen und Galgenen
Siebnen, den 10. März 2012


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